{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2022-02-25", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2022-9_2022-02-25.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2022_9_5725904a692227324825c1f1a293ecde43947edbb4c211209cf9c618f630e996e35a72b06710213bb3867920f705033a3db291dc70d81c954f92334a051d72f8?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde43947edbb4c211209cf9c618f630e996e35a72b06710213bb3867920f705033a3db291dc70d81c954f92334a051d72f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2022_9", "Checksum": "9408ec69140452fa7a2cb072341a9524"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2022 9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 25.02.2022 F 2022 9"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zwangsmassnahmen im Gesundheitswesen | Psychiatrische Klinik"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:50:39", "Checksum": "6e00d00446bf203e5032c64dfb0993b7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 25.02.2022 F 2022 9\nRegeste:\nZwangsmassnahmen im Gesundheitswesen | Psychiatrische Klinik\n\n2.\n2.1 Wird eine Person zur Behandlung einer psychischen Störung in einer Einrichtung\nuntergebracht (Art. 426 Abs. 1 ZGB), so erstellt der behandelnde Arzt unter Beizug der betroffenen Person und gegebenenfalls ihrer Vertrauensperson einen schriftlichen Behandlungsplan (Art. 433 Abs. 1 ZGB). Fehlt die Zustimmung der betroffenen Person, so kann\ndie Chefärztin oder der Chefarzt der Abteilung die im Behandlungsplan vorgesehenen medizinischen Massnahmen schriftlich anordnen, wenn ohne Behandlung der betroffenen\nPerson ein ernsthafter gesundheitlicher Schaden droht oder das Leben oder die körperliche Integrität Dritter ernsthaft gefährdet ist (Art. 434 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB), die betroffene\nPerson bezüglich ihrer Behandlungsbedürftigkeit urteilsunfähig ist (Art 434 Abs. 2 Ziff. 2\nZGB) und keine angemessene Massnahme zur Verfügung steht, die weniger einschneidend ist (Art. 434 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB).\n\n2.2 Die medikamentöse Behandlung ohne Zustimmung stellt einen schweren Eingriff\nin die persönliche Freiheit im Sinne der körperlichen und geistigen Integrität (Art. 10 Abs. 2\nBV und Art. 8 Ziffer 1 EMRK) dar und betrifft auch die Menschenwürde gemäss Art. 7 BV\nzentral (BGE 130 I 16 E. 3). Vor diesem Hintergrund hat der Gesetzgeber bestimmte\nMechanismen eingebaut, um einen rechtsstaatlich einwandfreien Behandlungsablauf zu\ngarantieren. Gemäss Art. 434 ZGB ist bei fehlender Zustimmung der betroffenen Person\ndie sog. Anordnung von der Chefärztin oder vom Chefarzt der zuständigen Abteilung\nschriftlich zu treffen. Der entsprechende Entscheid darf auch von einer leitenden Ärztin\nbzw. von einem leitenden Arzt, d.h. einer Oberärztin oder einem Oberarzt stellvertretend\ngetroffen werden (BGE 143 III 337 E. 2.4.2). Jedoch darf dies nicht dieselbe Person sein,\nwelche den Behandlungsplan aufgestellt hat, d.h. die behandelnde Arztperson (Art. 433\nZGB). Mit dieser unterschiedlichen Kompetenzzuweisung in den Artikeln 433 und 434\nZGB garantiert das Gesetz, dass eine Behandlung ohne Zustimmung nur dann erfolgt,\nwenn mindestens zwei Spezialärzte von deren Notwendigkeit überzeugt sind\n(\"Vieraugenprinzip\"), was Behandler und Behandelter in gewissem Masse vor\nFehlentscheiden schützt und womit auch dem rechtsstaatlichen Gebot der Unbefangenheit\nRechnung getragen wird. Gleichzeitig verlangt diese Kompetenzverteilung eine\nentsprechende Organisation in der Klinik, sodass bei Verhinderung der die medizinische\nGesamtverantwortung der entsprechenden Abteilung tragenden Arztperson eine\nStellvertretung vorhanden ist; ein Verhinderungsgrund liegt bspw. auch vor, wenn diese\nPerson selber den Behandlungsplan erstellt hat (vgl. auch Basler Kommentar ZGB I,\nGeiser/Etzensberger, Art. 434 N 32 ff.).\n\nUrteil F 2022 9\n5\n\n3.\n3.1 Im vorliegenden Fall wurden sowohl der Behandlungsplan\n(Behandlungsvereinbarung) als auch die Anordnung von medizinischen Massnahmen, je\ndatiert mit dem 10. Februar 2022, ärztlicherseits lediglich von Oberarzt med. pract.\nC.________ unterzeichnet. Damit wurde aber die gesetzlich unterschiedlich\nvorgeschriebene Kompetenzzuweisung zwischen Behandlungsplan und Anordnung klar\nnicht eingehalten, was aufgrund von deren Bedeutung einen schweren Mangel darstellt.\n\n3.2 Anlässlich der Anhörung vom 25. Februar 2022 führte Oberarzt med. pract.\nC.________ auf entsprechende Frage an die Klinik sinngemäss aus, die Situation mit der\nUnterzeichnung der Dokumente sei wegen Fortbildungen und sonstigen Abwesenheiten\nentstanden; er habe sich zwar mit med. pract. H.________ im konkreten Fall\nabgesprochen, jedoch nur mündlich. Auch wenn eine solche Absprache tatsächlich\nstattgefunden hat – den Akten kann dies jedoch nicht entnommen werden –, reichte auch\nein mündlicher Konsens für die Zwangsbehandlung in keinem Fall aus; nach Art. 434 ZGB\nhat die korrekt zuständige ärztliche Person die Anordnung selber schriftlich zu verfügen.\n\nDem Gericht ist durchaus bewusst, dass die primäre Berufung und Aufgabe der Ärzte in\nder konkreten Behandlung der Patienten liegen. Da es sich bei der Zwangsmedikation um\neinen schweren Grundrechtseingriff handelt, ist die Einhaltung der minimalen formellen\ngesetzlichen Vorgaben wie das Vieraugenprinzip – welches wie in Ziffer 2.2 hiervor\nerwähnt verschiedene Zwecke verfolgt – jedoch unerlässlich. Dies umso mehr, als sich die\nBeschwerdeführerin bereits seit dem 10. Januar 2022 in der Klinik befindet und somit für\ndie Einleitung eines formal korrekten Prozederes genügend Vorlaufzeit bestanden hat. Ein\nzeitlicher Notstand ist damit nicht erkennbar und die gesetzlich unabdingbare Organisation\nder Stellvertretung liegt in der Verantwortung der Klinik.\n\n3.3 Das Vorgehen der Klinik im Zusammenhang mit der Anordnung einer Behandlung\nohne Zustimmung vom 10. Februar 2022 erweist sich daher nicht als mit geltendem\nBundesrecht konform, da die formellen Voraussetzungen für die Anordnung nach Art. 434\nZGB nicht erfüllt sind. Entsprechend ist die dagegen erhobene Beschwerde gutzuheissen\nund die am 10. Februar 2022 angeordnete medizinische Massnahme aufzuheben.\n\nUrteil F 2022 9\n6\n\n"}