{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2022-02-25", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2022-9_2022-02-25.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2022_9_5725904a692227324825c1f1a293ecde43947edbb4c211209cf9c618f630e996e35a72b06710213bb3867920f705033a3db291dc70d81c954f92334a051d72f8?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde43947edbb4c211209cf9c618f630e996e35a72b06710213bb3867920f705033a3db291dc70d81c954f92334a051d72f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2022_9", "Checksum": "9408ec69140452fa7a2cb072341a9524"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2022 9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 25.02.2022 F 2022 9"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zwangsmassnahmen im Gesundheitswesen | Psychiatrische Klinik"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:50:39", "Checksum": "6e00d00446bf203e5032c64dfb0993b7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 25.02.2022 F 2022 9\nRegeste:\nZwangsmassnahmen im Gesundheitswesen | Psychiatrische Klinik\n\n VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG\n\nFÜRSORGERECHTLICHE KAMMER\n\nMitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz\nDr. iur. Aldo Elsener und lic. iur. Ivo Klingler\nGerichtsschreiberin: lic. iur. Claudia Meier\n\nUrteil vom 25. Februar 2022 [rechtskräftig]\n\nin Sachen\n\nA.________,\nzzt. Triaplus AG Klinik Zugersee, Oberwil b. Zug\nBeschwerdeführerin\n\ngegen\n\nTriaplus AG Klinik Zugersee, Widenstrasse 55, 6317 Oberwil b. Zug\nBeschwerdegegnerin\n\nbetreffend\n\nZwangsmassnahmen im Gesundheitswesen\n\nF 2022 9\n2\n\nA. Am 10. Januar 2022 haben Klinikärzte des Spitals B.________ für A.________,\nJahrgang 1983, eine fürsorgerische Unterbringung (FU) in der Triaplus AG Klinik Zugersee\nangeordnet. Mit Behandlungsvereinbarung bei \"Paranoide Schizophrenie\" vom 10.\nFebruar 2022 wurde unter anderem die Einstellung einer suffizienten neuroleptischen\nMedikation unter Anführung der entsprechenden Medikamente festgehalten. Ebenfalls am\n10. Februar 2022 wurde die \"Anordnung von medizinischen Massnahmen\" (Behandlung\nohne Zustimmung der betroffenen Person) erlassen mit Massnahmebeginn am 14.\nFebruar 2022, voraussichtlich für 14 Tage. Als Gründe für diese Anordnung wurde\nfestgehalten, die Patientin sei zunehmend verbal aggressiv, maximal abgewehrt gegen\nBehandlung, baue Klinikpersonal zunehmend in ihren Wahn ein; es drohe unbehandelt\nnebst Chronifizierung des Zustandes und Verlust von Alltagsfunktionen auch Verlust des\nSorgerechts für ihre Kinder; es drohe langfristig Invalidität. Der Versuch durch\nkomplementäre Beziehungsarbeit eine freiwillige Medikamenteneinnahme zu erwirken, sei\nüber den gesamten Behandlungszeitraum nicht gelungen. Die potentiellen Folgeschäden\nsowie der Zustand, der zur Aufnahme geführt habe – Patientin sei aufgrund von\nKörperhalluzinationen hilflos in der Häuslichkeit aufgefunden worden, wobei die\n[Wohnungs-] Türe habe aufgebrochen werden müssen – würden sich ohne Behandlung\naller Voraussicht nach [bestätigen bzw.] wiederholen.\n\nÄrztlicherseits wurden sowohl die Behandlungsvereinbarung als auch die Anordnung von\nmedizinischen Massnahmen je am 10. Februar 2022 lediglich von Oberarzt med. pract.\nC.________ unterzeichnet.\n\nMit Beschluss vom 22. Februar 2022 ordnete die KESB D.________ gestützt auf Art. 426\nZGB die behördliche Unterbringung von A.________ in der Triaplus AG Klinik Zugersee\nan.\n\nB. Mit Schreiben vom 18. Februar 2022 – eingegangen beim Gericht am 21. Februar\n2022 – hat A.________ Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug\neingereicht gegen die Anordnung einer medizinischen Behandlung mit Injektion und führte\naus, sie sei gegen eine Medikamentenbehandlung, weil sie sich gesund fühle, und sie bitte\num gerichtliche Anhörung.\n\nUrteil F 2022 9\n3\n\nC. Am 25. Februar 2022 führte das Kollegium des Verwaltungsgerichts in\nAnwesenheit der Beschwerdeführerin, eines gerichtlich bestellten Dolmetschers,\nmed. pract. C.________, Oberarzt, und M. Sc. E.________, fallführender Psychologe,\nsowie Dr. med. F.________ als Sachverständiger die beantragte Anhörung in der Triaplus\nAG Klinik Zugersee durch. Im Anschluss an die Anhörung wurde der Urteilsspruch den\nParteien mit kurzer Begründung mündlich eröffnet.\n\nDas Verwaltungsgericht erwägt:\n\n1.\n1.1. Gemäss Art. 439 Abs. 1 Ziff. 4 und Abs. 2 ZGB in der seit 1. Januar 2013 geltenden Fassung kann die betroffene oder eine ihr nahestehende Person bei Behandlung\neiner psychischen Störung ohne Zustimmung innert zehn Tagen seit der Mitteilung\nschriftlich das zuständige Gericht anrufen. Zuständiges Gericht für die Beurteilung von\nBeschwerden in den Fällen von Art. 439 ZGB ist gemäss der per 1. Januar 2013 in Kraft\ngetretenen Fassung von § 58 Abs. 1 lit. b des Einführungsgesetzes zum ZGB (EG ZGB;\nBGS 211.1) das Verwaltungsgericht. Örtlich zuständig ist das Verwaltungsgericht, wenn\ndie betroffene Person Wohnsitz im Kanton Zug hat oder wenn die Massnahme von einer\nArztperson oder Einrichtung im Kanton Zug angeordnet wurde und die betroffene Person\nsich im Kanton Zug aufhält (§ 58 Abs. 2 EG ZGB). Die Beschwerdeführerin wohnt zwar im\nKanton G.________, hält sich aber im Kanton Zug auf (Triaplus AG Klinik Zugersee), wo\nauch die angefochtene Massnahme angeordnet worden ist. Das Verwaltungsgericht ist\ndemnach zur Beurteilung der fristgerecht eingereichten und den minimalen formellen\nAnforderungen entsprechenden Beschwerde sowohl örtlich, sachlich wie auch funktionell\nzuständig.\n\n1.2 Hat die betroffene Person gegen eine Anordnung Beschwerde erhoben, hört sie\ndie gerichtliche Beschwerdeinstanz in der Regel als Kollegium an (Art. 450e Abs. 4 Satz 1\nZGB). Bei psychischen Störungen muss zudem gestützt auf das Gutachten einer\nsachverständigen Person entschieden werden (Art. 450e Abs. 3 ZGB).\n\nUrteil F 2022 9\n4\n\n"}