würde. Im Nachhinein käme gegebenenfalls ein Antrag an das Gericht auf superprovisorischen Entzug der aufschiebenden Wirkung in Frage. 5. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. § 57 Abs. 2 EG ZGB). Die unterliegende, ohnehin nicht anwaltlich vertretene, Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (§ 28 Abs. 2 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen [Verwaltungsrechtspflegegesetz; VRG; BGS 162.1]). Urteil F 2022 40 14 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________