Soweit – wie der behandelnde sowie der begutachtende Arzt übereinstimmend erklären – bereits heute absehbar ist, dass eine wesentliche Verbesserung bis hin zur Urteilsfähigkeit bezüglich der Krankheit und Behandlung frühestens nach drei bis vier Anwendungen erwartet werden kann, wäre der Klinik grundsätzlich nahezulegen, die entsprechenden Massnahmen künftig für einen längeren Zeitraum zum Voraus anzuordnen und ggf. in den Anordnungsdokumenten die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde mit kurzer Begründung ausdrücklich zu entziehen, falls nach klinischer Würdigung ein juristisch bedingter Behandlungsunterbruch sich zum Schaden der Patientin auswirken