Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 21 zu Art. 434/435 ZGB mit Verweis auf die Gesetzesmaterialien). Demgegenüber stehen die Nebenwirkungen der antipsychotischen Medikation. Den Akten lässt sich das Auftreten eines Tremors entnehmen; der Klinikarzt nennt an aufgetretenen Nebenwirkungen leichte Bewegungsstörungen sowie erhöhten Speichelfluss; jedenfalls seien die bisher Urteil F 2022 40 13 konstatierten Nebenwirkungen sehr geringfügig. Sie liessen sich mit einer Beimedikation behandeln (welche die Beschwerdeführerin indes nach den Klinikakten bis anhin ebenfalls abgelehnt hat). Dem stimmt der Gerichtsgutachter zu.