Vorliegend ist der Nutzen der Behandlung offenkundig. Wie dies der behandelnde Arzt nachvollziehbar darlegt, wurde die Beschwerdeführerin bereits vor zweieinhalb Jahren erfolgreich mit Fluanxol behandelt und es eröffnet sich ihr damit die Chance, mittel- bis langfristig ihren Zustand wenigstens so weit zu stabilisieren, dass sie wieder zur Selbstsorge fähig und sozialverträglich genug wird, um im geschützten Rahmen einer psychiatrischen Klinik oder – längerfristig – allenfalls eines betreuten Wohnens mit ihren Mitmenschen zusammenleben und interagieren zu können und damit soweit möglich in ein selbstbestimmtes Leben zurück zu finden (vgl. Art. 388 Abs. 2 ZGB; Geiser/Etzensberger, a.a.