Zusammenfassend steht gestützt auf die ärztlichen Angaben fest, dass die angeordnete Medikation mit Fluanxol geeignet erscheint, eine Verbesserung des Zustandes der hinsichtlich ihrer Krankheit und Behandlung gegenwärtig zweifelsohne urteilsunfähigen Beschwerdeführerin herbeizuführen. Der bestehenden, auch anlässlich der Anhörung durch das Gericht vom 30. Dezember 2022 deutlich zutage getretenen, Verwahrlosung konnte bisher offensichtlich nicht mit alternativen, weniger einschneidenden und doch wirksamen Massnahmen entgegengewirkt werden. Die Behandlung ist demnach geeignet und notwendig im Sinne von Art. 434 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB.