zu Art. 434/435 ZGB), braucht an dieser Stelle nicht weiter erörtert zu werden, nachdem es sich dabei jedenfalls nicht um eine im Vergleich zur Zwangsmedikation klar mildere Alternative handelt. Zusammenfassend steht gestützt auf die ärztlichen Angaben fest, dass die angeordnete Medikation mit Fluanxol geeignet erscheint, eine Verbesserung des Zustandes der hinsichtlich ihrer Krankheit und Behandlung gegenwärtig zweifelsohne urteilsunfähigen Beschwerdeführerin herbeizuführen.