Eine Alternative zur neuroleptischen Behandlung stelle, ebenfalls nach übereinstimmender Ansicht von Gutachter und behandelndem Arzt, sodann auch eine EKT-Therapie dar, die denn auch bereits innerhalb der Klinik sowie mit der Beschwerdeführerin, ihrer Beiständin und der KESB besprochen wurde. Ob (und ggf. durch wen) eine solche auch zwangsweise angeordnet werden könnte (vgl. zur Abgrenzung der Anwendungsbereiche der Art. 434/435 und 378/379 ZGB Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 6a zu Art. 434/435 ZGB), braucht an dieser Stelle nicht weiter erörtert zu werden, nachdem es sich dabei jedenfalls nicht um eine im Vergleich zur Zwangsmedikation klar mildere Alternative handelt.