Der gerichtliche Gutachter ergänzte, es sei konkret zu erwarten, dass die Beschwerdeführerin, unbehandelt sich selbst überlassen, wohl innert Kürze von einem Auto überfahren würde oder verhungern oder verdursten würde. Es sei gut vorstellbar, dass sie völlig verwahrlost in ihrem eigenen Unrat zugrunde gehe. Angesichts des Ausgeführten ist offensichtlich, dass der Beschwerdeführerin ohne Behandlung ihrer Erkrankung ernsthafte gesundheitliche Schäden nicht bloss drohen (Art. 434 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB), sondern dass sich diese bereits verwirklicht haben.