3.4 Konkrete Hinweise auf eine akute Suizidalität konnten weder der Gerichtsgutachter noch der behandelnde Oberarzt benennen. Übereinstimmend und nachvollziehbar erklärten sie indes, dass ohne Behandlung eine Fortsetzung des aktuellen, menschenunwürdigen Zustandes drohe, bei dem sich die Beschwerdeführerin regelmässig selber einnässt, einkotet, sich weigert, elementare Hygienemassnahmen durchzuführen und sich so in einen Zustand völliger Verwahrlosung bringt sowie abgesehen von kurzen Phasen mit Impulsdurchbrüchen nur noch dahinvegetiert.