dies auch der gerichtliche Gutachter – aus medizinischer Sicht – ausdrücklich bekräftigt. Dies äusserte sich nicht zuletzt dadurch, dass die Beschwerdeführerin – jedenfalls im desolaten Zustand, in dem sie sich anlässlich ihrer Anhörung vom 30. Dezember 2022 befand – nicht bereit oder fähig war, näher auf ihre Krankheit oder die geplante Behandlung einzugehen.