Nach dem Gesagten steht zweifelsfrei fest, dass die Beschwerdeführerin an einer im medizinischen Sinne schweren psychischen Störung leidet, und gegenwärtig hinsichtlich ihrer Erkrankung und der im Zusammenhang damit notwendigen Behandlung in keiner Weise urteilsfähig ist (Art. 434 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB), wie Urteil F 2022 40 11