Für diese Erkrankung symptomatisch sind etwa die wahnhaften Vorstellungen der Beschwerdeführerin dazu, dass sie vom französischen Präsidenten schwanger sein soll, wobei sie – wie bereits auch die KESB D.________ in ihrer Verfügung vom 27. Dezember 2022 festgehalten hat – in keiner Weise fähig ist zu erkennen, dass eine bereits im Januar 2022 bestehende Schwangerschaft längst zur Geburt geführt hätte. Nach dem Gesagten steht zweifelsfrei fest, dass die Beschwerdeführerin an einer im medizinischen Sinne schweren psychischen Störung leidet, und gegenwärtig hinsichtlich ihrer Erkrankung und der im Zusammenhang damit notwendigen Behandlung in keiner Weise urteilsfähig ist (Art.