Von der Diagnose einer paranoiden Schizophrenie bzw. einer schizoaffektiven Störung gehen sowohl der behandelnde Arzt als auch der gerichtliche Gutachter in nachvollziehbarer Weise weiterhin aus. Mit Blick auf das Verhalten der Beschwerdeführerin innerhalb der Klinik, wie es sich aus deren Verlaufsberichten ergibt, sowie auch ihr Verhalten in der Anhörung durch das Gericht vom 30. Dezember 2022 (vgl. oben Sachverhalt lit. C) lässt sich diese Diagnose denn auch ohne weiteres nachvollziehen.