3.3 Bei der Beschwerdeführerin besteht aktenkundig seit ca. 2001 eine psychische Krankheit mit Psychose aus dem schizophreniformen Formkreis. Sie ist indes selber überzeugt, nicht krank zu sein und keine Behandlung zu benötigen (abgesehen von einer solchen im Zusammenhang mit einer wahnhaften Schwangerschaft). Von der Diagnose einer paranoiden Schizophrenie bzw. einer schizoaffektiven Störung gehen sowohl der behandelnde Arzt als auch der gerichtliche Gutachter in nachvollziehbarer Weise weiterhin aus.