3.2 Materiell wird die Anordnung der Zwangsmedikation durch die Klinik im Wesentlichen begründet mit der Urteilsunfähigkeit der Patientin aufgrund einer paranoiden Schizophrenie, wobei weder Krankheits- noch Behandlungseinsicht vorhanden sei. Es bestehe ein langanhaltender, hochpsychotischer, therapierefraktärer Zustand mit raptusartigen Aggressionsausbrüchen sowie ausgeprägten Verwahrlosungstendenzen. Bei Unterlassen der medikamentösen Behandlung drohe ein unverändertes Fortdauern der schweren paranoiden schizophrenen Psychose.