Urteil F 2022 40 10 Präferenz der – im Äusserungszeitpunkt bezüglich ihrer Krankheit urteilsfähigen – Beschwerdeführerin für eine von mehreren mit dem Zweck ihrer Unterbringung vereinbaren Therapiemöglichkeiten. Nicht als solche Willenserklärungen zu betrachten sind pauschale schriftliche Ablehnungen der Beschwerdeführerin gegenüber jeglicher Behandlung.