3. 3.1 Im vorliegenden Fall liegt zweifelsohne eine Zwangsbehandlung im Sinne von Art. 434 ZGB vor, was von den Parteien auch nicht bestritten wird. Die formellen Voraussetzungen einer medizinischen Massnahme ohne Zustimmung sind erfüllt: Die Beschwerdeführerin wurde mittels behördlicher fürsorgerischer Unterbringung zur Behandlung und Betreuung in der Klinik B.________ untergebracht (zuletzt mit Verfügung der KESB D.________ vom 27. Dezember 2022). Es liegt ein vom fallführenden Oberarzt Dr. med.