Entsprechend ist in der Rechtsmittelbelehrung der Hinweis auf die aufschiebende Wirkung zu streichen. Verneint hingegen die anordnende Arztperson die besondere Dringlichkeit der Vollstreckung, ist von der Behandlung vorerst Abstand zu nehmen, wobei der Verweis auf die aufschiebende Wirkung in der Rechtsmittelbelehrung folgerichtig zu belassen ist (gemäss aktueller Formulierung der Klinik B.________: «Wird dieses Rechtsmittel Urteil F 2022 40 9 [Verwaltungsgerichtsbeschwerde] eingelegt, muss mit der Behandlung zugewartet werden»).