BGer 1C_488/2021 vom 9. Februar 2022 E. 3.2 mit Hinweisen). Auf die Möglichkeit der Wiedererwägung – als sogenannt ausserordentliches Rechtsmittel – muss in der Rechtsmittelbelehrung nicht hingewiesen werden. 2.4 Hinsichtlich der Vollstreckbarkeit von Anordnungen medizinischer Massnahmen ohne Zustimmung ist festzuhalten was folgt: 2.4.1 In Notfallkonstellationen gemäss Art. 435 ZGB ergibt sich die sofortige Vollstreckbarkeit der angeordneten Massnahmen – insoweit auch sachlogisch – bereits aus dem Gesetz (Abs. 1). Demgegenüber erscheint bei medizinischen Urteil F 2022 40 8