Urteil F 2022 40 7 2.3.2 Immerhin dürfte es in der Praxis aber so sein, dass i.d.R. innert der von der Lehre genannten Frist von maximal sechs Monaten entweder eine Besserung des Zustandes dergestalt eintreten sollte, dass eine Entlassung aus dem stationären Klinikrahmen in eine Nachbetreuung möglich ist – womit zusammen mit der fürsorgerischen Unterbringung jegliche Zwangsmassnahmen gemäss Art. 434 f. ZGB ohnehin dahinfallen (oben E. 2.1) –, oder es werden Behandlungsalternativen zu prüfen sein.