Nicht anwendbar ist § 67 Abs. 1 des Gesetzes über das Gesundheitswesen im Kanton Zug (GesG; BGS 821.1), der das Beschwerderecht grundsätzlich nur hinsichtlich der rein kantonalrechtlichen Massnahmen regeln kann (vgl. zur diesbezüglich vorbehaltenen Kompetenz der Kantone Art. 437 ZGB; zum Vorrang des Bundesrechts, wo der Bundesgesetzgeber ein Gebiet unter Ausschluss weitergehender kantonaler Regeln abschliessend geregelt hat, hingegen BGE 146 III 377 E. 3.3 mit Hinweisen).