Die Zwangsmedikation wurde zwar jeweils nur für einmalige Anwendungen angeordnet – so auch mit Verfügung vom 23. Dezember 2022 –, ist aber gemäss Behandlungsplan weiterhin und auf eine gewisse Dauer vorgesehen. Demnach besteht ohne Weiteres ein aktuelles schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung der Anordnung (vgl. BGer 5A_985/2020 vom 26. Mai 2021 E. 2.3.2 mit Hinweisen). Nicht anwendbar ist § 67 Abs. 1 des Gesetzes über das Gesundheitswesen im Kanton Zug (GesG; BGS 821.1), der das Beschwerderecht grundsätzlich nur hinsichtlich der rein kantonalrechtlichen Massnahmen regeln kann (vgl. zur diesbezüglich vorbehaltenen Kompetenz der Kantone Art. 437 ZGB;