Kleidung trug, die augenscheinlich durch ihren eigenen Urin verunreinigt war, auf ihre Matratze uriniert hatte und im Zimmer – trotz geöffnetem Fenster – ein beissender Uringeruch vorhanden war. Da die Beschwerdeführerin sich offensichtlich nicht in einem verhandlungsfähigen Zustand befand, wurde die Verhandlung in ihrer Abwesenheit in einem Sitzungszimmer der Station A5 weitergeführt. Daran nahmen seitens der Klinik Oberarzt Dr. med. E.________, Assistenzärztin H.________ und Stationsleiterin I.________ teil. Als gerichtlicher Gutachter wirkte Dr. med. J.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, N.__