B. Mit Zuschrift vom 23. Dezember 2022, adressiert an das Obergericht des Kantons D.________ und von diesem zuständigkeitshalber weitergeleitet an das Verwaltungsgericht des Kantons Zug (Eingang auf der Gerichtskanzlei am 28. Dezember 2022), erklärte A.________, "mit der Anordnung von medizinischen Massnahmen" nicht einverstanden zu sein. Entsprechend dem Hinweis in der Rechtsmittelbelehrung der Verfügung vom 23. Dezember 2022 ("Wird dieses Rechtsmittel eingelegt, muss mit der Behandlung zugewartet werden") wurde die angeordnete Zwangsmedikation während laufendem Beschwerdeverfahren nicht vollstreckt.