{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2022-12-30", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2022-40_2022-12-30.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2022_40_5725904a692227324825c1f1a293ecde005b25991121ce48a25341cd74b6617393b2488c01f8444ac5a54d3f17328e43e5fc86592b8cf8f8f9385aa3c000c59b?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde005b25991121ce48a25341cd74b6617393b2488c01f8444ac5a54d3f17328e43e5fc86592b8cf8f8f9385aa3c000c59b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2022_40", "Checksum": "ffa89c97f5748541056f0da47cd77f94"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2022 40"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 30.12.2022 F 2022 40"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zwangsmassnahmen im Gesundheitswesen - Leitentscheid | Zwangsmassnahmen im Gesundheitswesen"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:49:27", "Checksum": "08885469ea85e604670e47977b07fb05", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 30.12.2022 F 2022 40\nRegeste:\nZwangsmassnahmen im Gesundheitswesen - Leitentscheid | Zwangsmassnahmen im Gesundheitswesen\n\nbehandelnde Arzt übereinstimmt und was bereits in den Klinikakten dokumentiert ist – eine\ntheoretisch noch bessere medikamentöse Behandlungsalternative (mit dem Präparat\nLeponex). Diese würde aber eine mehrmals tägliche, orale Einnahme erfordern, welche\nbei der Patientin aktuell nicht in Frage komme. Eine Alternative zur neuroleptischen\nBehandlung stelle, ebenfalls nach übereinstimmender Ansicht von Gutachter und\nbehandelndem Arzt, sodann auch eine EKT-Therapie dar, die denn auch bereits innerhalb\nder Klinik sowie mit der Beschwerdeführerin, ihrer Beiständin und der KESB besprochen\nwurde. Ob (und ggf. durch wen) eine solche auch zwangsweise angeordnet werden\nkönnte (vgl. zur Abgrenzung der Anwendungsbereiche der Art. 434/435 und 378/379 ZGB\nGeiser/Etzensberger, a.a.O., N 6a zu Art. 434/435 ZGB), braucht an dieser Stelle nicht\nweiter erörtert zu werden, nachdem es sich dabei jedenfalls nicht um eine im Vergleich zur\nZwangsmedikation klar mildere Alternative handelt. Zusammenfassend steht gestützt auf\ndie ärztlichen Angaben fest, dass die angeordnete Medikation mit Fluanxol geeignet\nerscheint, eine Verbesserung des Zustandes der hinsichtlich ihrer Krankheit und\nBehandlung gegenwärtig zweifelsohne urteilsunfähigen Beschwerdeführerin\nherbeizuführen. Der bestehenden, auch anlässlich der Anhörung durch das Gericht vom\n30. Dezember 2022 deutlich zutage getretenen, Verwahrlosung konnte bisher\noffensichtlich nicht mit alternativen, weniger einschneidenden und doch wirksamen\nMassnahmen entgegengewirkt werden. Die Behandlung ist demnach geeignet und\nnotwendig im Sinne von Art. 434 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB.\n\n3.6 Zu prüfen bleibt die Zumutbarkeit der angeordneten Behandlung\n(Verhältnismässigkeit im engeren Sinn). Dabei geht es darum, den erwarteten Nutzen der\nBehandlung gegen allfällige Nebenwirkungen abzuwägen. Vorliegend ist der Nutzen der\nBehandlung offenkundig. Wie dies der behandelnde Arzt nachvollziehbar darlegt, wurde\ndie Beschwerdeführerin bereits vor zweieinhalb Jahren erfolgreich mit Fluanxol behandelt\nund es eröffnet sich ihr damit die Chance, mittel- bis langfristig ihren Zustand wenigstens\nso weit zu stabilisieren, dass sie wieder zur Selbstsorge fähig und sozialverträglich genug\nwird, um im geschützten Rahmen einer psychiatrischen Klinik oder – längerfristig –\nallenfalls eines betreuten Wohnens mit ihren Mitmenschen zusammenleben und\ninteragieren zu können und damit soweit möglich in ein selbstbestimmtes Leben zurück zu\nfinden (vgl. Art. 388 Abs. 2 ZGB; Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 21 zu Art. 434/435 ZGB\nmit Verweis auf die Gesetzesmaterialien). Demgegenüber stehen die Nebenwirkungen der\nantipsychotischen Medikation. Den Akten lässt sich das Auftreten eines Tremors\nentnehmen; der Klinikarzt nennt an aufgetretenen Nebenwirkungen leichte\nBewegungsstörungen sowie erhöhten Speichelfluss; jedenfalls seien die bisher\n\nUrteil F 2022 40\n13\n\nkonstatierten Nebenwirkungen sehr geringfügig. Sie liessen sich mit einer Beimedikation\nbehandeln (welche die Beschwerdeführerin indes nach den Klinikakten bis anhin ebenfalls\nabgelehnt hat). Dem stimmt der Gerichtsgutachter zu.\n\nAngesichts der schwerwiegenden Störung, wie sie bei der Beschwerdeführerin besteht, ist\nder Einsatz der vorgesehenen Medikamente in der Gesamtwürdigung klar verhältnismässig. Es kann nicht angehen, dass sie ohne adäquate Behandlung lediglich \"aufbewahrt\" wird, ohne zumindest den Versuch zu unternehmen, eine Besserung zu erreichen\nund damit den offensichtlich bestehenden Leidensdruck zu mildern, immer in der Hoffnung, eine Krankheitseinsicht und damit auch eine Behandlungsbereitschaft zu erreichen.\n\n4. Nachdem alle Voraussetzungen für eine medizinische Massnahme ohne Zustimmung der Beschwerdeführerin erfüllt sind, sind die vorgesehenen Massnahmen notwendig\nund rechtmässig angeordnet worden. Die Beschwerde erweist sich insgesamt als\nvollumfänglich unbegründet und muss abgewiesen werden.\n\nSoweit – wie der behandelnde sowie der begutachtende Arzt übereinstimmend erklären –\nbereits heute absehbar ist, dass eine wesentliche Verbesserung bis hin zur Urteilsfähigkeit\nbezüglich der Krankheit und Behandlung frühestens nach drei bis vier Anwendungen\nerwartet werden kann, wäre der Klinik grundsätzlich nahezulegen, die entsprechenden\nMassnahmen künftig für einen längeren Zeitraum zum Voraus anzuordnen und ggf. in den\nAnordnungsdokumenten die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde mit\nkurzer Begründung ausdrücklich zu entziehen, falls nach klinischer Würdigung ein\njuristisch bedingter Behandlungsunterbruch sich zum Schaden der Patientin auswirken\nwürde. Im Nachhinein käme gegebenenfalls ein Antrag an das Gericht auf\nsuperprovisorischen Entzug der aufschiebenden Wirkung in Frage.\n\n5. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. § 57 Abs. 2 EG ZGB). Die\nunterliegende, ohnehin nicht anwaltlich vertretene, Beschwerdeführerin hat keinen\nAnspruch auf eine Parteientschädigung (§ 28 Abs. 2 des Gesetzes über den Rechtsschutz\nin Verwaltungssachen [Verwaltungsrechtspflegegesetz; VRG; BGS 162.1]).\n\nUrteil F 2022 40\n14\n\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht:\n__________________________________\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen und die Anordnung vom 23. Dezember 2022\nbestätigt.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\n\n3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.\n\n4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung\nbeim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in Zivilsachen\neingereicht werden. Der Beschwerde kommt keine aufschiebende Wirkung zu.\n\n"}