{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2022-12-30", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2022-40_2022-12-30.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2022_40_5725904a692227324825c1f1a293ecde005b25991121ce48a25341cd74b6617393b2488c01f8444ac5a54d3f17328e43e5fc86592b8cf8f8f9385aa3c000c59b?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde005b25991121ce48a25341cd74b6617393b2488c01f8444ac5a54d3f17328e43e5fc86592b8cf8f8f9385aa3c000c59b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2022_40", "Checksum": "ffa89c97f5748541056f0da47cd77f94"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2022 40"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 30.12.2022 F 2022 40"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zwangsmassnahmen im Gesundheitswesen - Leitentscheid | Zwangsmassnahmen im Gesundheitswesen"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:49:27", "Checksum": "08885469ea85e604670e47977b07fb05", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 30.12.2022 F 2022 40\nRegeste:\nZwangsmassnahmen im Gesundheitswesen - Leitentscheid | Zwangsmassnahmen im Gesundheitswesen\n\n3.2 Materiell wird die Anordnung der Zwangsmedikation durch die Klinik im\nWesentlichen begründet mit der Urteilsunfähigkeit der Patientin aufgrund einer paranoiden\nSchizophrenie, wobei weder Krankheits- noch Behandlungseinsicht vorhanden sei. Es\nbestehe ein langanhaltender, hochpsychotischer, therapierefraktärer Zustand mit\nraptusartigen Aggressionsausbrüchen sowie ausgeprägten Verwahrlosungstendenzen.\nBei Unterlassen der medikamentösen Behandlung drohe ein unverändertes Fortdauern\nder schweren paranoiden schizophrenen Psychose. Als Therapiealternative komme eine\nEKT in Frage, die aber gegenwärtig mit Blick auf den mutmasslich entgegenstehenden\nWillen der Patientin nicht erfolgen solle. Unter medikamentöser Behandlung mit Fluanxol\nwürden sich bereits erste Verbesserungen zeigen; anders als mit der einschneidenden\nMassnahme sei das Krankheitsbild nicht beherrschbar (vgl. bereits Sachverhalt lit. A.c).\n\n3.3 Bei der Beschwerdeführerin besteht aktenkundig seit ca. 2001 eine psychische\nKrankheit mit Psychose aus dem schizophreniformen Formkreis. Sie ist indes selber\nüberzeugt, nicht krank zu sein und keine Behandlung zu benötigen (abgesehen von einer\nsolchen im Zusammenhang mit einer wahnhaften Schwangerschaft). Von der Diagnose\neiner paranoiden Schizophrenie bzw. einer schizoaffektiven Störung gehen sowohl der\nbehandelnde Arzt als auch der gerichtliche Gutachter in nachvollziehbarer Weise weiterhin\naus. Mit Blick auf das Verhalten der Beschwerdeführerin innerhalb der Klinik, wie es sich\naus deren Verlaufsberichten ergibt, sowie auch ihr Verhalten in der Anhörung durch das\nGericht vom 30. Dezember 2022 (vgl. oben Sachverhalt lit. C) lässt sich diese Diagnose\ndenn auch ohne weiteres nachvollziehen. Für diese Erkrankung symptomatisch sind etwa\ndie wahnhaften Vorstellungen der Beschwerdeführerin dazu, dass sie vom französischen\nPräsidenten schwanger sein soll, wobei sie – wie bereits auch die KESB D.________ in\nihrer Verfügung vom 27. Dezember 2022 festgehalten hat – in keiner Weise fähig ist zu\nerkennen, dass eine bereits im Januar 2022 bestehende Schwangerschaft längst zur\nGeburt geführt hätte. Nach dem Gesagten steht zweifelsfrei fest, dass die\nBeschwerdeführerin an einer im medizinischen Sinne schweren psychischen Störung\nleidet, und gegenwärtig hinsichtlich ihrer Erkrankung und der im Zusammenhang damit\nnotwendigen Behandlung in keiner Weise urteilsfähig ist (Art. 434 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB), wie\n\nUrteil F 2022 40\n11\n\ndies auch der gerichtliche Gutachter – aus medizinischer Sicht – ausdrücklich bekräftigt.\nDies äusserte sich nicht zuletzt dadurch, dass die Beschwerdeführerin – jedenfalls im\ndesolaten Zustand, in dem sie sich anlässlich ihrer Anhörung vom 30. Dezember 2022\nbefand – nicht bereit oder fähig war, näher auf ihre Krankheit oder die geplante\nBehandlung einzugehen.\n\n3.4 Konkrete Hinweise auf eine akute Suizidalität konnten weder der\nGerichtsgutachter noch der behandelnde Oberarzt benennen. Übereinstimmend und\nnachvollziehbar erklärten sie indes, dass ohne Behandlung eine Fortsetzung des\naktuellen, menschenunwürdigen Zustandes drohe, bei dem sich die Beschwerdeführerin\nregelmässig selber einnässt, einkotet, sich weigert, elementare Hygienemassnahmen\ndurchzuführen und sich so in einen Zustand völliger Verwahrlosung bringt sowie\nabgesehen von kurzen Phasen mit Impulsdurchbrüchen nur noch dahinvegetiert. Der\ngerichtliche Gutachter ergänzte, es sei konkret zu erwarten, dass die Beschwerdeführerin,\nunbehandelt sich selbst überlassen, wohl innert Kürze von einem Auto überfahren würde\noder verhungern oder verdursten würde. Es sei gut vorstellbar, dass sie völlig verwahrlost\nin ihrem eigenen Unrat zugrunde gehe. Angesichts des Ausgeführten ist offensichtlich,\ndass der Beschwerdeführerin ohne Behandlung ihrer Erkrankung ernsthafte\ngesundheitliche Schäden nicht bloss drohen (Art. 434 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB), sondern dass\nsich diese bereits verwirklicht haben.\n\n3.5 Die Beschwerdeführerin wird mit einem Neuroleptikum behandelt, das nach\nübereinstimmender Einschätzung des behandelnden Psychiaters und des\nGerichtsgutachters grundsätzlich geeignet ist, eine langfristige Stabilisierung ihres\nZustandes zu erreichen, wobei sich erste Verbesserungen nach dreimaliger Gabe von\nFluanxol bereits eingestellt hatten (so konnte die Beschwerdeführerin im Verlauf am\nStationsleben teilnehmen und ihre Grundhygiene beachten). Eine Stabilisierung und\nhinreichende medikamentöse Einstellung sei nötig, damit sie mittel- bis langfristig Aussicht\nhabe, einmal aus der Klinik entlassen zu werden. Seit Jahresbeginn seien zur Behandlung\nverschiedene Neuroleptika ausprobiert worden, bis mit Fluanxol (das gemäss Ausführung\ndes psychiatrischen Gutachters lege artis erst nach Medikationsversuchen mit anderen\nantipsychotischen Medikamenten verabreicht werde) eines habe gefunden werden\nkönnen, auf das die Beschwerdeführerin anspreche und für welches eine Injektionslösung\nverfügbar sei, damit die kontinuierliche Gabe auch in Ermangelung der freiwilligen\nEinnahme sichergestellt werden könne. Die Behandlung mit diesem Medikament sei\ndemnach lege artis, ebenso die vorgesehene Dosierung. Zwar bestehe – worin auch der\n\nUrteil F 2022 40\n12\n\n"}