{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2022-12-30", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2022-40_2022-12-30.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2022_40_5725904a692227324825c1f1a293ecde005b25991121ce48a25341cd74b6617393b2488c01f8444ac5a54d3f17328e43e5fc86592b8cf8f8f9385aa3c000c59b?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde005b25991121ce48a25341cd74b6617393b2488c01f8444ac5a54d3f17328e43e5fc86592b8cf8f8f9385aa3c000c59b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2022_40", "Checksum": "ffa89c97f5748541056f0da47cd77f94"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2022 40"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 30.12.2022 F 2022 40"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zwangsmassnahmen im Gesundheitswesen - Leitentscheid | Zwangsmassnahmen im Gesundheitswesen"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:49:27", "Checksum": "08885469ea85e604670e47977b07fb05", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 30.12.2022 F 2022 40\nRegeste:\nZwangsmassnahmen im Gesundheitswesen - Leitentscheid | Zwangsmassnahmen im Gesundheitswesen\n\nZwangsmassnahmen gemäss Art. 434 ZGB (noch) nicht abschliessend geklärt, ob einer\nBeschwerde an die kantonale gerichtliche Beschwerdeinstanz grundsätzlich\naufschiebende Wirkung zukommt, diese aber durch die verfügende Behörde oder das\nGericht entzogen werden kann, oder ob die Anordnung dem Grundsatz nach sofort\nvollstreckbar ist, indes mit Blick auf die Verhältnismässigkeit die aufschiebende Wirkung\ngrundsätzlich (durch den verfügenden Arzt) erteilt werden muss, wenn aus medizinischer\nSicht mit der Behandlung bis zum Ablauf der Frist für die Anrufung des Gerichts\nzugewartet werden kann, weil dadurch die Rechte der Patientin oder des Patienten besser\ngewahrt werden und damit eine weniger einschneidende Massnahme möglich ist. Von\neiner grundsätzlich bestehenden aufschiebenden Wirkung scheint mittlerweile das\nBundesgericht auszugehen (vgl. den – unpublizierten – BGer 5A_985/2020 vom 26. Mai\n2021 E. 2.3.2 i.f., worin indes das Bundesgericht nicht gänzlich überzeugend Art. 450c\ni.V.m. Art. 439 Abs. 3 ZGB zur Anwendung bringt, ohne sich näher damit\nauseinanderzusetzen, dass Art. 450c ZGB sich grundsätzlich auf Entscheide der KESB\nbezieht, und sich auch nicht zur Bedeutung von Art. 450e Abs. 2 ZGB in diesem\nZusammenhang äussert). Demgegenüber neigt die Lehre offenbar dazu, sofortige\nVollstreckbarkeit anzunehmen (so Geiser/Etzensberger, N 41 zu Art. 434/435 ZGB sowie\nN 45 zu Art. 439 ZGB mit Hinweisen und unter Verweis auf Art. 430 Abs. 3 ZGB [analog];\nunklar Rosch, a.a.O., N 13 zu Art. 433-435 ZGB).\n\n2.4.2 Praktisch dürfte der dogmatischen Einordnung keine überragende Bedeutung\nzukommen: Einigkeit besteht jedenfalls darüber, dass bei der Frage danach, ob eine\nmedizinische Zwangsmassnahme sofort vollstreckt werden kann, zentral ist, ob aus\nmedizinischer Sicht zwingende Gründe eine Vollstreckung trotz laufenden\nBeschwerdeverfahrens erheischen, also ein dringender therapeutischer Handlungsbedarf\nbesteht. Solches ist etwa vorstellbar, wenn eine Behandlung – so wie hier geschehen –\nnicht als Ganzes, sondern jeweils in der Einzelanwendung angeordnet wird, und durch\neinen Behandlungsunterbruch eine bereits aufgrund früherer Anordnungen begonnene\nBehandlung als gefährdet erscheint. Die anordnende Arztperson hat in solchen Fällen kurz\nzu begründen, weshalb die Behandlung aus medizinischer Sicht keinen Aufschub bis zum\nAbschluss des Beschwerdeverfahrens duldet. Entsprechend ist in der\nRechtsmittelbelehrung der Hinweis auf die aufschiebende Wirkung zu streichen. Verneint\nhingegen die anordnende Arztperson die besondere Dringlichkeit der Vollstreckung, ist\nvon der Behandlung vorerst Abstand zu nehmen, wobei der Verweis auf die\naufschiebende Wirkung in der Rechtsmittelbelehrung folgerichtig zu belassen ist (gemäss\naktueller Formulierung der Klinik B.________: «Wird dieses Rechtsmittel\n\nUrteil F 2022 40\n9\n\n[Verwaltungsgerichtsbeschwerde] eingelegt, muss mit der Behandlung zugewartet\nwerden»).\n\n2.4.3 Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass einer anschliessenden\nBeschwerde an das Bundesgericht gemäss dessen Rechtsprechung grundsätzlich keine\naufschiebende Wirkung zukommt (vgl. etwa – e contrario – BGer 5A_38/2011 vom\n2. Februar 2012 Sachverhalt lit. C).\n\n3.\n3.1 Im vorliegenden Fall liegt zweifelsohne eine Zwangsbehandlung im Sinne von\nArt. 434 ZGB vor, was von den Parteien auch nicht bestritten wird. Die formellen\nVoraussetzungen einer medizinischen Massnahme ohne Zustimmung sind erfüllt: Die\nBeschwerdeführerin wurde mittels behördlicher fürsorgerischer Unterbringung zur\nBehandlung und Betreuung in der Klinik B.________ untergebracht (zuletzt mit Verfügung\nder KESB D.________ vom 27. Dezember 2022). Es liegt ein vom fallführenden Oberarzt\nDr. med. E.________ unterzeichneter Behandlungsplan vom 18. November 2022 vor, der\nsich zu den Hintergründen, Zweck, Art und Modalitäten, Risiken und Nebenwirkungen,\nUnterlassungsfolgen sowie Alternativen der medikamentösen (Zwangs-)Behandlung\nausführlich äussert. Dabei wäre wohl wünschenswert gewesen, wenn (auch) im\nBehandlungsplan bereits Näheres zu Einstellung und Dosierung des vorgesehenen\nMedikaments festgehalten worden wäre (gemäss Klinikakten: Aufdosierung des Fluanxol\nDepot bis zu 400mg/14 Tage). Nachdem indes der Behandlungsplan den Grundsatz der\nMedikation mit Fluanxol, nötigenfalls auch unter Zwang, vorsieht, sich die jeweilige\nDosierung aus den nachfolgenden Anordnungsdokumenten ergibt und Behandlungsplan\nsowie Anordnungsdokument grundsätzlich zusammen zu lesen sind, ist den formalen\nAnforderungen hinsichtlich der Umschreibung der medizinischen Massnahme im\nBehandlungsplan Genüge getan.\n\nGestützt auf den Behandlungsplan vom 18. November 2022 sind die durch die\nstellvertretenden Chefärzte dipl. med. K.________ bzw. Dr. med. G.________ sowie\nOberarzt dipl. med. F.________ (sämtliche: Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie,\ndie nicht gleichzeitig den Behandlungsplan aufgestellt haben, womit dem Vieraugenprinzip\nGenüge getan ist; vgl. hierzu mit weiteren Hinweisen auf die Gesetzesmaterialien\nGeiser/Etzensberger, a.a.O., N 32 ff. zu Art. 434/435 ZGB) seit Ende November\nangeordneten medizinischen Zwangsmassnahmen (Zwangsmedikation mit Fluanxol)\ngetroffen worden. Eine Patientenverfügung ist nicht bekannt, ebenso wenig wie eine\n\nUrteil F 2022 40\n10\n\nPräferenz der – im Äusserungszeitpunkt bezüglich ihrer Krankheit urteilsfähigen –\nBeschwerdeführerin für eine von mehreren mit dem Zweck ihrer Unterbringung\nvereinbaren Therapiemöglichkeiten. Nicht als solche Willenserklärungen zu betrachten\nsind pauschale schriftliche Ablehnungen der Beschwerdeführerin gegenüber jeglicher\nBehandlung.\n\n"}