{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2022-12-30", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2022-40_2022-12-30.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2022_40_5725904a692227324825c1f1a293ecde005b25991121ce48a25341cd74b6617393b2488c01f8444ac5a54d3f17328e43e5fc86592b8cf8f8f9385aa3c000c59b?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde005b25991121ce48a25341cd74b6617393b2488c01f8444ac5a54d3f17328e43e5fc86592b8cf8f8f9385aa3c000c59b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2022_40", "Checksum": "ffa89c97f5748541056f0da47cd77f94"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2022 40"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 30.12.2022 F 2022 40"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zwangsmassnahmen im Gesundheitswesen - Leitentscheid | Zwangsmassnahmen im Gesundheitswesen"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:49:27", "Checksum": "08885469ea85e604670e47977b07fb05", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 30.12.2022 F 2022 40\nRegeste:\nZwangsmassnahmen im Gesundheitswesen - Leitentscheid | Zwangsmassnahmen im Gesundheitswesen\n\n2.2 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss sich die Anordnung von\nmedizinischen Massnahmen ohne Zustimmung (wobei es sich um eine hoheitliche\nVerfügung handelt, vgl. dazu BGE 143 III 337 E. 2.6) selber nicht zwingend zur Art der\ngegen den Willen der Patientin oder des Patienten angeordneten Massnahmen äussern.\nDie Anordnung ist im Zusammenhang mit dem Behandlungsplan zu lesen; es können\nauch nur die im Behandlungsplan vorgesehenen Massnahmen angeordnet werden.\nEntsprechend sollte die vorgesehene Medikation im Behandlungsplan möglichst detailliert\nfestgehalten werden (BGE 143 III 337 E. 2.4.2; VGer ZG F 2018 1 vom 25. Januar 2018\nE. 3.1.2; F 2017 15 vom 30. März 2017 E. 2.3).\n\n2.3 Das Gesetz äussert sich nicht ausdrücklich zur Frage, ob die Anordnung der\nBehandlung ohne Zustimmung immer nur einen einzelnen Behandlungsschritt betreffen\nkann oder ob auch eine über längere Zeit andauernde, aus mehreren Eingriffen (etwa: aus\nmehreren parenteralen Gaben) bestehende Behandlung als Ganzes angeordnet werden\nkann.\n\n2.3.1 Soweit aus den Materialien ersichtlich, hat sich der Gesetzgeber hiermit nicht\nnäher befasst. Wie indes mittlerweile (auch) die publizierte bundesgerichtliche\nRechtsprechung festhält, spricht der Umstand, dass die Anordnung aufgrund des\nBehandlungsplans erfolgt, dafür, dass eine Behandlung, die über längere Zeit\nverschiedene Interventionen vorsieht, mit einem einzigen Entscheid angeordnet werden\nkann (BGE 143 III 337 E. 2.4.3; Geiser/Etzensberger, a.a.O., N. 27 zu Art. 434/435 ZGB;\nvgl. früher bereits etwa VGer ZG F 2016 27 und 28 vom 17. Juni 2016 E. 3.4 sowie F 2017\n3 vom 20. Januar 2017 E. 3.4). Es erschiene unpraktikabel, wenn immer nur einzelne\nTeile der Behandlung angeordnet werden könnten, zumal beispielsweise die Einstellung\neiner ausreichenden Dosis eines antipsychotischen Medikaments über einen\nausreichenden Zeitraum regelhaft mehr als eine Anwendung voraussetzen dürfte.\nEntgegen der Lehre (Geiser/Etzensberger, a.a.O.; Rosch, in: Rosch/Büchler/Jakob,\nErwachsenenschutzrecht, 2. Aufl. 2015, Art. 433-435 N. 13) verlangt das oberste Gericht\nzudem auch nicht, dass die Anordnung zeitlich zum vorneherein befristet werden muss\n(BGE 143 III 337, a.a.O.).\n\nUrteil F 2022 40\n7\n\n2.3.2 Immerhin dürfte es in der Praxis aber so sein, dass i.d.R. innert der von der Lehre\ngenannten Frist von maximal sechs Monaten entweder eine Besserung des Zustandes\ndergestalt eintreten sollte, dass eine Entlassung aus dem stationären Klinikrahmen in eine\nNachbetreuung möglich ist – womit zusammen mit der fürsorgerischen Unterbringung\njegliche Zwangsmassnahmen gemäss Art. 434 f. ZGB ohnehin dahinfallen (oben E. 2.1) –,\noder es werden Behandlungsalternativen zu prüfen sein. Ist letzteres der Fall, wird\ngestützt auf einen neuen, angepassten Behandlungsplan ggf. auch wieder eine neue,\nschriftliche Anordnung der Behandlung ohne Zustimmung i.S.v. Art. 434 ZGB nötig sein.\n\n2.3.3 Da mit der Anordnung medizinischer Massnahmen ohne Zustimmung über einen\nlängeren oder sogar unbefristeten Zeitraum hinweg ein Dauerrechtsverhältnis geregelt\nwird, ist dem Rechtsschutzinteresse der betroffenen Person dadurch Genüge getan, dass\nes ihr auch nach Ablauf der Beschwerdefrist grundsätzlich jederzeit frei steht, bei der\nKlinik um Wiedererwägung der getroffenen Anordnung zu ersuchen. Ein Rechtsanspruch\nauf Wiedererwägung (im Sinne einer zumindest vertieften Prüfung und einer Begründung\ndes getroffenen [Wiedererwägungs-]Entscheids, nicht aber auch zwingend eines anderen\nResultats) besteht indes nur dann, wenn sich die Umstände seit dem ersten Entscheid\nwesentlich geändert haben oder die betroffene Person erhebliche Tatsachen und\nBeweismittel namhaft machen kann, die ihr im früheren Verfahren nicht bekannt waren\noder die sie aus rechtlicher oder tatsächlicher Unmöglichkeit damals nicht geltend machen\nkonnte. Die Möglichkeit der Wiedererwägung darf nämlich nicht bloss dazu dienen,\nrechtskräftige Verfügungen immer wieder in Frage zu stellen oder die Fristen für die\nErgreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (zum aus Art. 29 Abs. 1 BV abgeleiteten\nMindestanspruch auf Wiedererwägung oder Revision bei nachträglicher wesentlicher\nÄnderung der Umstände vgl. etwa BGE 136 II 177 E. 2.1; BGer 1C_488/2021 vom\n9. Februar 2022 E. 3.2 mit Hinweisen). Auf die Möglichkeit der Wiedererwägung – als\nsogenannt ausserordentliches Rechtsmittel – muss in der Rechtsmittelbelehrung nicht\nhingewiesen werden.\n\n2.4 Hinsichtlich der Vollstreckbarkeit von Anordnungen medizinischer Massnahmen\nohne Zustimmung ist festzuhalten was folgt:\n\n2.4.1 In Notfallkonstellationen gemäss Art. 435 ZGB ergibt sich die sofortige\nVollstreckbarkeit der angeordneten Massnahmen – insoweit auch sachlogisch – bereits\naus dem Gesetz (Abs. 1). Demgegenüber erscheint bei medizinischen\n\nUrteil F 2022 40\n8\n\n"}