{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2022-12-30", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2022-40_2022-12-30.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2022_40_5725904a692227324825c1f1a293ecde005b25991121ce48a25341cd74b6617393b2488c01f8444ac5a54d3f17328e43e5fc86592b8cf8f8f9385aa3c000c59b?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde005b25991121ce48a25341cd74b6617393b2488c01f8444ac5a54d3f17328e43e5fc86592b8cf8f8f9385aa3c000c59b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2022_40", "Checksum": "ffa89c97f5748541056f0da47cd77f94"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2022 40"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 30.12.2022 F 2022 40"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zwangsmassnahmen im Gesundheitswesen - Leitentscheid | Zwangsmassnahmen im Gesundheitswesen"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:49:27", "Checksum": "08885469ea85e604670e47977b07fb05", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 30.12.2022 F 2022 40\nRegeste:\nZwangsmassnahmen im Gesundheitswesen - Leitentscheid | Zwangsmassnahmen im Gesundheitswesen\n\n1.\n1.1 Gemäss Art. 439 Abs. 1 Ziff. 4 und Abs. 2 ZGB kann die betroffene oder eine ihr\nnahestehende Person bei Behandlung einer psychischen Störung ohne Zustimmung innert\nzehn Tagen seit der Mitteilung schriftlich das zuständige Gericht anrufen. Sachlich\nzuständig ist im Kanton Zug das Verwaltungsgericht (§ 58 Abs. 1 lit. b des Gesetzes\nbetreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches für den Kanton Zug [EG\nZGB; BGS 211.1]). Die örtliche Zuständigkeit richtet sich im interkantonalen Verhältnis\ndanach, auf wessen Hoheitsgebiet die angefochtene Massnahme angeordnet worden ist\n(BGE 146 III 377 E. 6.3.3 per analogiam; § 58 Abs. 2 EG ZGB). Vorliegend ist mithin durch\ndie Anordnung einer Zwangsmedikation im Kanton Zug die Zuständigkeit des Zuger\nVerwaltungsgerichts gegeben.\n\n1.2 Die Zwangsmedikation mit dem Medikament Fluanxol (Depot, Injektionslösung)\nwurde zuletzt mit Anordnungsdokumenten vom 5., 12. und 23. Dezember 2022 jeweils für\neinmalige Anwendungen verfügt. Die Beschwerde gegen die Anordnung vom\n23. Dezember 2022 wurde innert der 10-tägigen Frist nach Art. 439 Abs. 2 ZGB der\nSchweizerischen Post übergeben. Die Zwangsmedikation wurde zwar jeweils nur für\neinmalige Anwendungen angeordnet – so auch mit Verfügung vom 23. Dezember 2022 –,\nist aber gemäss Behandlungsplan weiterhin und auf eine gewisse Dauer vorgesehen.\nDemnach besteht ohne Weiteres ein aktuelles schutzwürdiges Interesse an der\nÜberprüfung der Anordnung (vgl. BGer 5A_985/2020 vom 26. Mai 2021 E. 2.3.2 mit\nHinweisen). Nicht anwendbar ist § 67 Abs. 1 des Gesetzes über das Gesundheitswesen\nim Kanton Zug (GesG; BGS 821.1), der das Beschwerderecht grundsätzlich nur\nhinsichtlich der rein kantonalrechtlichen Massnahmen regeln kann (vgl. zur diesbezüglich\nvorbehaltenen Kompetenz der Kantone Art. 437 ZGB; zum Vorrang des Bundesrechts, wo\nder Bundesgesetzgeber ein Gebiet unter Ausschluss weitergehender kantonaler Regeln\nabschliessend geregelt hat, hingegen BGE 146 III 377 E. 3.3 mit Hinweisen).\n\n1.3 Die den minimalen formellen Anforderungen entsprechende Beschwerde ist nach\ndem Gesagten durch das Verwaltungsgericht des Kantons Zug zu prüfen, wobei die\nBeschwerdeführerin grundsätzlich vom Kollegium der gerichtlichen Beschwerdeinstanz\nanzuhören ist, das gestützt auf das Gutachten einer sachverständigen Person entscheidet\n(Art. 439 Abs. 3 i.V.m. Art. 450e Abs. 3 und 4 ZGB). Vorliegend konnte die\n\nUrteil F 2022 40\n5\n\nBeschwerdeführerin durch das Gericht – augenscheinlich krankheitsbedingt – nur\nansatzweise angehört werden, so dass der Entscheid aufgrund der Akten sowie der\nAngaben der Klinik sowie des psychiatrischen Gutachters erfolgt (BGE 116 II 406 E. 2;\n139 III 257 E. 4.3).\n\n2. Die medikamentöse Behandlung ohne Zustimmung stellt einen schweren Eingriff\nin die persönliche Freiheit im Sinne der körperlichen und geistigen Integrität (Art. 10 Abs. 2\nBV und Art. 8 Ziffer 1 EMRK) dar und betrifft auch die Menschenwürde gemäss Art. 7 BV\nzentral (BGE 130 I 16 E. 3). Vor diesem Hintergrund hat der Gesetzgeber bestimmte\nMechanismen eingebaut, um einen rechtsstaatlich einwandfreien Behandlungsablauf zu\ngarantieren (vgl. etwa auch VGer ZG F 2022 9 vom 25. Februar 2022 E. 2.2). Weiter\nexistieren auch medizinisch-ethische Richtlinien der schweizerischen Akademie der\nmedizinischen Wissenschaften (SAMW) zur Anwendung von Zwangsmassnahmen in der\nMedizin (zuletzt in der 5. Aufl. 2018; diese Richtlinien befassen sich nebst der Frage nach\nRechtfertigung und Verfahren zur Anordnung von Zwangsmassnahmen nicht zuletzt auch\nmit der praktischen Umsetzung von Zwangsmassnahmen).\n\n2.1 Wird eine Person zur Behandlung einer psychischen Störung in einer Einrichtung\nuntergebracht (Art. 426 Abs. 1 ZGB), so erstellt die behandelnde Arztperson unter Beizug\nder betroffenen Person und gegebenenfalls deren Vertrauensperson einen schriftlichen\nBehandlungsplan (Art. 433 Abs. 1 ZGB). Mit dem Behandlungsplan muss die betroffene\nPerson über alle Umstände informiert werden, die im Hinblick auf die in Aussicht\ngenommenen medizinischen Massnahmen wesentlich sind, insbesondere über Gründe,\nZweck, Art, Modalitäten, Risiken und Nebenwirkungen, über Folgen eines Unterlassens\nder Behandlung sowie über allfällige alternative Behandlungsmöglichkeiten (Art. 433\nAbs. 2 ZGB). Ein solcher Behandlungsplan ist unabdingbare Voraussetzung für eine\nBehandlung ohne Zustimmung gemäss Art. 434 Abs. 1 ZGB, die vom Chefarzt oder\nzumindest einem Kaderarzt einer Abteilung (siehe dazu BGE 143 III 337 E. 2.4.2) alsdann\nauf seiner Grundlage anzuordnen ist, wenn die in Art. 434 Abs. 1 Ziff. 1 bis 3 ZGB\nerwähnten weiteren Voraussetzungen erfüllt sind (wenn – kumulativ – ohne Behandlung\nder betroffenen Person ein ernsthafter gesundheitlicher Schaden droht oder das Leben\noder die körperliche Integrität Dritter ernsthaft gefährdet ist [Ziff. 1], die betroffene Person\nbezüglich ihrer Behandlungsbedürftigkeit urteilsunfähig ist [Ziff. 2] und keine angemessene\nMassnahme zur Verfügung steht, die weniger einschneidend ist [Ziff. 3]; vgl. zum Ganzen\nBGer 5A_1021/2021 vom 17. Dezember 2021 E. 5.3.2). Vorbehalten bleibt die Anordnung\nmedizinischer Massnahmen, die sofort aufgrund einer Notfallsituation umgesetzt werden\n\nUrteil F 2022 40\n6\n\nmüssen (Art. 435 ZGB). Die Behandlung ohne Zustimmung ist von Bundesrechts wegen\nlediglich im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung vorgesehen, die zum Zweck der\nBehandlung einer psychischen Störung angeordnet worden ist (etwa:\nGeiser/Etzensberger, a.a.O., N. 13 zu Art. 434/435 ZGB).\n\n"}