{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2022-12-30", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2022-40_2022-12-30.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2022_40_5725904a692227324825c1f1a293ecde005b25991121ce48a25341cd74b6617393b2488c01f8444ac5a54d3f17328e43e5fc86592b8cf8f8f9385aa3c000c59b?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde005b25991121ce48a25341cd74b6617393b2488c01f8444ac5a54d3f17328e43e5fc86592b8cf8f8f9385aa3c000c59b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2022_40", "Checksum": "ffa89c97f5748541056f0da47cd77f94"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2022 40"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 30.12.2022 F 2022 40"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zwangsmassnahmen im Gesundheitswesen - Leitentscheid | Zwangsmassnahmen im Gesundheitswesen"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:49:27", "Checksum": "08885469ea85e604670e47977b07fb05", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 30.12.2022 F 2022 40\nRegeste:\nZwangsmassnahmen im Gesundheitswesen - Leitentscheid | Zwangsmassnahmen im Gesundheitswesen\n\n VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG\n\nFÜRSORGERECHTLICHE KAMMER\n\nMitwirkende Richterinnen: Dr. iur. Diana Oswald, Vorsitz\nlic. iur. Jacqueline Iten-Staub und Ersatzrichterin lic. iur. Judith Fischer\nGerichtsschreiberin: MLaw Andrea Henggeler\n\nU R T E I L vom 30. Dezember 2022 [rechtskräftig]\n\nin Sachen\n\nA.________, zzt. Klinik B.________\nBeschwerdeführerin\n\ngegen\n\nKlinik B.________\nBeschwerdegegnerin\n\nbetreffend\n\nZwangsmassnahmen im Gesundheitswesen\n(Beschwerde gegen die Anordnung von medizinischen Massnahmen\nvom 23. Dezember 2022)\n\nF 2022 40\n2\n\nA.\nA.a Die 1979 geborene A.________ leidet seit 2001 an einer psychischen Krankheit\nmit Psychose aus dem schizophreniformen Spektrum. Sie war ab September 2021 in\nC.________ in einer psychiatrischen Klinik untergebracht und wurde hernach mit\nsuperprovisorischer Verfügung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons\nD.________ (fortan: KESB D.________) vom 14. Dezember 2021 bzw. mit deren\nVerfügung vom 14. Januar 2022 behördlich fürsorgerisch in der Klinik B.________\nuntergebracht. Mit Verfügungen vom 28. Juni sowie vom 27. Dezember 2022 verlängerte\ndie KESB D.________ die behördliche fürsorgerische Unterbringung zwecks Behandlung\nund Betreuung.\n\nA.b. Gemäss aktualisiertem Behandlungsplan vom 18. November 2022, gezeichnet\nvon Oberarzt Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, wurde\neine paranoide Schizophrenie (ICD F20.0) diagnostiziert, möglicherweise auch eine\nschizoaffektive Störung (ICD F25.0). Die Patientin befinde sich nach wie vor in einem\npsychotischen Zustand mit ausgeprägten Realitätsverkennungen und teils hochgradig\naggressivem und fremdgefährdendem Verhalten. Geplant sei zunächst eine Behandlung\nmit elektrokonvulsiver Therapie (EKT) gewesen, was die Patientin indes ablehne.\nEntsprechend sei vorab eine erneute, hochintensive antipsychotische Behandlung zur\nDurchbrechung des hochpsychotischen Zustands vorgesehen. Die Therapie erfolge\nparenteral (d.h. per Injektion, wörtlich \"am Darm vorbei\", im Gegensatz zur oralen Gabe)\nmit dem Medikament Fluanxol, das auch in Depotform zur Verfügung stehe. So lasse sich\ndie Anzahl der notwendigen zwangsweisen Applikationen deutlich vermindern. Das\nMedikament sei in der Vergangenheit von der Patientin gut vertragen worden. Bei\nUnterlassen der medikamentösen Behandlung drohe ein unverändertes Fortdauern der\nschweren paranoiden schizophrenen Psychose. Alternativ komme eine EKT in Frage, die\naber gegenwärtig mit Blick auf den mutmasslich entgegenstehenden Willen der Patientin\nnicht erfolgen solle.\n\nA.c. Da die Patientin sich mit der Medikation nicht einverstanden erklärte, wurde zuletzt\nam 23. Dezember 2022 durch Oberarzt dipl. med. F.________ sowie den stellvertretenden\nChefarzt Dr. med. G.________ die zwangsweise Medikation mit Fluanxol Depot\nInjektionslösung 2x100mg/ml intramuskulär verfügt. Begründet wurde die Anordnung mit\ndem seit Monaten bestehenden, therapierefraktären, psychotischen Zustand der Patientin\nmit Selbst- und Fremdgefährlichkeit, insbesondere raptusartigen Aggressionsausbrüchen\n\nUrteil F 2022 40\n3\n\nsowie ausgeprägten Verwahrlosungstendenzen (Einnässen, Weigerung alsdann Kleidung\nzu wechseln oder zu duschen). Das Krankheitsbild sei anders nicht beherrschbar.\n\nB. Mit Zuschrift vom 23. Dezember 2022, adressiert an das Obergericht des Kantons\nD.________ und von diesem zuständigkeitshalber weitergeleitet an das\nVerwaltungsgericht des Kantons Zug (Eingang auf der Gerichtskanzlei am 28. Dezember\n2022), erklärte A.________, \"mit der Anordnung von medizinischen Massnahmen\" nicht\neinverstanden zu sein. Entsprechend dem Hinweis in der Rechtsmittelbelehrung der\nVerfügung vom 23. Dezember 2022 (\"Wird dieses Rechtsmittel eingelegt, muss mit der\nBehandlung zugewartet werden\") wurde die angeordnete Zwangsmedikation während\nlaufendem Beschwerdeverfahren nicht vollstreckt.\n\nC. Am 30. Dezember 2022 unternahm die fürsorgerechtliche Kammer des\nVerwaltungsgerichts den Versuch, A.________ im Schutz- und Rückzugsbereich der\nStation A5 (Kurzintervention, Krise und Diagnostik) der Klinik B.________ anzuhören. Eine\nAnhörung zur Sache erwies sich dabei als kaum möglich. A.________ brachte immerhin\nzum Ausdruck, mit ihrer Zwangsmedikation nicht einverstanden zu sein. Da sie im\nWeiteren nur noch schrie, auf Französisch den behandelnden Arzt ansprach und\nbehauptete, nicht Frau A.________, sondern Frau Macron (Ehefrau des französischen\nPräsidenten Emmanuel Macron) zu sein, weiter gegenüber dem Personal sowohl der\nKlinik als auch des Gerichts ausfällig und ordinär wurde, brach die Referentin die\nAnhörung ab. Vor Ort konnte das Gericht wahrnehmen, dass A.________ Kleidung trug,\ndie augenscheinlich durch ihren eigenen Urin verunreinigt war, auf ihre Matratze uriniert\nhatte und im Zimmer – trotz geöffnetem Fenster – ein beissender Uringeruch vorhanden\nwar. Da die Beschwerdeführerin sich offensichtlich nicht in einem verhandlungsfähigen\nZustand befand, wurde die Verhandlung in ihrer Abwesenheit in einem Sitzungszimmer\nder Station A5 weitergeführt. Daran nahmen seitens der Klinik Oberarzt Dr. med.\nE.________, Assistenzärztin H.________ und Stationsleiterin I.________ teil. Als\ngerichtlicher Gutachter wirkte Dr. med. J.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und\nPsychotherapie, N.________, mit. Im Anschluss an die Anhörung wurde die Verhandlung\nzur Beratung unterbrochen und danach der Urteilsspruch mündlich eröffnet.\n\nUrteil F 2022 40\n4\n\nDas Verwaltungsgericht erwägt:\n\n"}