Insgesamt ist jedenfalls angesichts des Ausgeführten die weitere stationäre Unterbringung der Beschwerdeführerin zur Betreuung, Behandlung und zur weiteren Abklärung der Erkrankung im gegenwärtigen Zeitpunkt als notwendiges, mildest mögliches Mittel zur Abwendung akut drohender Gefahr von der Beschwerdeführerin selber sowie ihrem Umfeld und der Öffentlichkeit als verhältnismässig zu qualifizieren. Angesichts der nur schwer zum Voraus prognostizierbaren Dauer der akuten Krankheitsphase mit bedrohlichen Wahnideen, der Tatsache, dass sich die Beschwerdeführerin im Urteilszeitpunkt bereits seit etwas über zwei Wochen in der Klinik