wurde. Da die weiteren Behandlungsmodalitäten wohl auch von den Resultaten der weiteren Abklärungen (MRI, Punktion) abhängen, ist davon auszugehen, dass auch diese im Verlauf organisiert werden. Insgesamt ist jedenfalls angesichts des Ausgeführten die weitere stationäre Unterbringung der Beschwerdeführerin zur Betreuung, Behandlung und zur weiteren Abklärung der Erkrankung im gegenwärtigen Zeitpunkt als notwendiges, mildest mögliches Mittel zur Abwendung akut drohender Gefahr von der Beschwerdeführerin selber sowie ihrem Umfeld und der Öffentlichkeit als verhältnismässig zu qualifizieren.