5.2 Zusammenfassend ist die weitere Unterbringung der Beschwerdeführerin als verhältnismässig zu betrachten so lange, bis ihr akuter, paranoid psychotischer Zustand remittiert ist und eine hinreichende Krankheitseinsicht und Behandlungsbereitschaft auch für die ambulante Weiterbehandlung gesichert werden kann. Es versteht sich von selbst, dass dabei grundsätzlich auf eine langsame Hinführung der Beschwerdeführerin auf ihre Entlassung, also auf eine schrittweise Öffnung, des Settings hinzuweisen ist (vgl. oben E. 2.2), wie dies denn auch der verantwortliche Oberarzt in Aussicht gestellt hat und wie es bereits mit einem ersten unbegleiteten Ausgang auf dem Klinikgelände begonnen