nach Auskunft des Klinikvertreters wird denn auch ein Übertritt auf die Privatstation von deren Seite aktuell abgelehnt. Angesichts eines nach wie vor intermittierend aufflammenden Verfolgungswahns und der aus der Dokumentation augenfälligen Ängste erscheint es als unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin im ambulanten Rahmen – hier oder in I.________ – die nötigen Behandlungen und Abklärungen in die Wege leiten wird. Anlässlich ihrer Anhörung durch das Gericht machte sie denn auch insbesondere bezüglich der weiteren Behandlung in I.________ lediglich vage Ausführungen. Was schliesslich die sozialen Begleitumstände angeht, so lebt sie mit ihrem Ehemann