Die Beschwerdeführerin konnte offenbar bislang noch nicht akzeptieren, dass der von ihr angestrebte Wechsel auf die Privatstation/Psychotherapiestation (bzw. ein Austritt in eine andere in- oder ausländische Klinik) erst möglich sein wird, wenn das akut psychotische Geschehen sich – nicht nur aus ihrer subjektiven, sondern auch aus objektiver Sicht – stabil zurückgebildet hat. Der stationäre Aufenthalt auf der stärker gesicherten Station A6 erscheint jedenfalls aktuell – auch mit Blick darauf, dass Frau A.________ offenbar wiederholt versuchte, von der Station zu entweichen und regelmässig den Schutz der abgeschirmten Bereiche auf der Station benötigt – angemessen;