Medikation die volle Wirkung entfalte. Die Beschwerdeführerin konnte offenbar bislang noch nicht akzeptieren, dass der von ihr angestrebte Wechsel auf die Privatstation/Psychotherapiestation (bzw. ein Austritt in eine andere in- oder ausländische Klinik) erst möglich sein wird, wenn das akut psychotische Geschehen sich – nicht nur aus ihrer subjektiven, sondern auch aus objektiver Sicht – stabil zurückgebildet hat.