5.1 Eine Krankheitseinsicht der Beschwerdeführerin ist nach deren eigener Angabe gegeben; sie beteuert auch ihre Behandlungsbereitschaft im ambulanten Rahmen. Dies steht indes in starkem Kontrast dazu, dass sie gemäss Blutspiegelbestimmung nachweislich bis mindestens Freitag, 18. November 2022, die ihr verschriebene antipsychotische Medikation nicht eingenommen hat. Der behandelnde Oberarzt geht deshalb (noch) nicht von einer belastbaren Krankheitseinsicht und Behandlungsbereitschaft aus.