Selbstredend verhindert dies nicht, dass sich die Beschwerdeführerin mithilfe der behandelnden Ärzte um einen Übertritt in eine andere Klinik oder auf eine andere Station bemüht. Für eine entsprechende Anordnung besteht indes keine Grundlage, nachdem sich die Beschwerdeführerin aktuell bereits in einer geeigneten Einrichtung (mit entsprechendem Leistungsauftrag ihres Wohnkantons) befindet.