__ (da sie mehr Ruhe brauche). Bei alledem ist indes weder ersichtlich, dass mit der Patientin – die offensichtlich sowohl die deutsche als auch die englische Sprache ordentlich beherrscht, auch wenn es sich nicht um ihre Muttersprache handelt – eine hinreichende Kommunikation nicht möglich wäre, noch, dass ihr das Stationsmilieu abträglich wäre, und aus diesem Grund die Eignung der Klinik C.________ für ihre weitere Behandlung und Betreuung zu verneinen wäre. Selbstredend verhindert dies nicht, dass sich die Beschwerdeführerin mithilfe der behandelnden Ärzte um einen Übertritt in eine andere Klinik oder auf eine andere Station bemüht.