Weiter droht auch Lebensgefahr für weitere, unbeteiligte Drittpersonen, so lange der akut psychotische Zustand anhält, und die Beschwerdeführerin in unvorhersehbarer Weise gewisse ihr bislang unbekannte Personen in ihrer Wahnvorstellung mit dem Geheimdienst von I.________ in Verbindung bringt. Insgesamt besteht ein nicht zu unterschätzendes, akutes Risiko, dass die Beschwerdeführerin ihrem Ehemann oder Dritten im Rahmen ihres intermittierend nach wie vor auftretenden psychotischen Erlebens einen erheblichen Schaden zufügen könnte (BGE 145 III 441 E. 8.4 mit Verweis auf Urteil des EGMR Nr. 1760/15 vom 30. April 2019 i.S. T.B. gegen Schweiz § 54).