Klinik offenbar nicht fremdaggressiv auffiel, sondern lediglich durch Störung des Gemeinschaftslebens auf der Station (Tätigen von Ton- und Bildaufnahmen von Mitpatienten und Personal, Ausbreiten ihrer persönlichen Effekten in den gemeinsamen Bereichen, lautes Telefonieren daselbst, etc.). Im Falle einer baldigen Entlassung muss nach dem Gesagten von einer erheblichen Belastung des Ehemannes ausgegangen werden. Weiter droht auch Lebensgefahr für weitere, unbeteiligte Drittpersonen, so lange der akut psychotische Zustand anhält, und die Beschwerdeführerin in unvorhersehbarer Weise gewisse ihr bislang unbekannte Personen in ihrer Wahnvorstellung mit dem Geheimdienst von I._____