Zu verweisen ist auch unter dem Titel der Fremdgefährdung auf das frühere Verhalten von Frau A.________ in hoch psychotischem Zustand (Bewaffnung mit Faustfeuerwaffe zur Verteidigung gegen Geheimdienstmitarbeiter), woraus sich offensichtlich im Falle eines – von den Ärzten grundsätzlich als wahrscheinlich erachteten – Rückfalls eine erhebliche Fremdgefährlichkeit ergibt, selbst wenn die Beschwerdeführerin künftig keinen Zugang zu Schusswaffen mehr haben sollte, sondern nurmehr zu anderen gefährlichen Gegenstände, wie sie in jedem Haushalt zu finden sind.