Die erhebliche Rückfallgefahr wiegt hier schwer, zumal die Beschwerdeführerin bereits aufgefallen ist durch einen paranoiden Wahn, der sie bewogen hat, sich mit einer geladenen Waffe auszurüsten. Mit Blick auf das im Klinikrahmen nach wie vor beobachtete, paranoide Verhalten der Beschwerdeführerin (etwa: Schlafen unter dem Bett, Verstecken unter dem Waschbecken, Öffnen einer neuen Wasserflasche für jeden Schluck Wasser; Fluchtdrang) sowie der grossen Wahrscheinlichkeit eines Behandlungsabbruchs und eines Rückfalls im Falle der Entlassung, ist die Gefahr, dass Frau A.________ sich selbst oder eine Drittperson erheblich oder gar tödlich verletzt als akut drohend einzuschätzen, solange der