3.2 Insgesamt erachtet es das Gericht mit Blick auf die Ausführungen des behandelnden Oberarztes sowie des Gerichtsgutachters als erwiesen, dass bei der Beschwerdeführerin aktuell eine weiterhin akute, schwere psychische Störung aus dem schizophrenen Formkreis, vorliegt. Dass die konkret zutreffende Diagnose offenbar bislang noch nicht fixiert werden konnte, spielt dabei keine Rolle, solange aktuell ein Schwächezustand (psychotischer Zustand mit paranoiden Wahnvorstellungen und Ängsten) offensichtlich vorliegt. Damit ist die erste Voraussetzung für eine fürsorgerische Unterbringung in einer Einrichtung erfüllt.