Der Sachverständige hob die auffallend grosse Diskrepanz hervor zwischen dem in den Klinikakten dokumentierten Verhalten der Beschwerdeführerin und ihrer Präsentation in der Anhörung, wobei er als mögliche Erklärung entweder bereits eine erste Wirkung der antipsychotischen Medikation (mit Risperidon) sah oder die Effekte der Reizabschirmung. Misstrauisch mache, so der Gutachter weiter, der deutliche Kontrast zwischen den Erklärungen der Beschwerdeführerin für ihr absonderliches Verhalten und den objektivierbaren Befunden (etwa: Verweis auf Asthma zur Erklärung, weshalb sie unter dem Bett schlafe, wobei eine solche Erkrankung gemäss dem behandelnden Arzt nicht vorliege).