Dabei ist die Verhältnismässigkeit zu prüfen. Die fürsorgerische Unterbringung muss mit Blick auf den Schutzzweck erforderlich, geeignet und verhältnismässig im engeren Sinne sein (vgl. zur Verhältnismässigkeit ausführlich etwa BGer 5A_567/2020 vom 18. September 2020 E. 3.1). Ihre Zulässigkeit lässt sich deshalb auch immer nur mit Bezug auf die Einweisung in eine bestimmte Einrichtung beurteilen (Geiser/Etzensberger, a.a.O., Art. 426 N 7). Im Auge zu behalten ist bei der Überprüfung der Geeignetheit der Massnahme das Ziel, die betroffene Person in die Selbständigkeit zu führen, ihre Eigenverantwortung zu stärken und ihr ein menschenwürdiges Dasein zu ermöglichen.