Urteil F 2022 39 3 kantonaler Berufsausübungsbewilligung eingewiesen worden, so dass die ärztliche fürsorgerische Unterbringung formell gültig (§ 51 Abs. 1 EG ZGB) und die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug gegeben ist (BGE 146 III 377). Die Beschwerde genügt weiter den minimalen formellen Anforderungen (Art. 439 Abs. 3 i.V.m. Art. 450e Abs. 1 ZGB), so dass darauf einzutreten ist.