{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2022-11-22", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2022-39_2022-11-22.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2022_39_5725904a692227324825c1f1a293ecdee4f69a6dd9cad9ce321c08fa2471a5773561461464223625fe4c167b6e58e85d31b934710e79d20682d047712e88b9bf?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdee4f69a6dd9cad9ce321c08fa2471a5773561461464223625fe4c167b6e58e85d31b934710e79d20682d047712e88b9bf&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2022_39", "Checksum": "8758372e79288a4e240bf3e6e5257cf2"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2022 39"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 22.11.2022 F 2022 39"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:49:37", "Checksum": "5cac8cd0db16f75ed2fa3e453c92be9b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 22.11.2022 F 2022 39\nRegeste:\nFürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik\n\nzusammen in J.________. Dieser scheint mit der aktuellen Situation überfordert zu sein,\nso dass von ihm kein stabilisierender Einfluss oder ein (rechtzeitiges) Erkennen erneuten\nparanoiden Verhaltens zu erwarten ist. Des Weiteren stellen die auf ihn registrierten\nWaffen – sofern er diese zurückerhalten sollte – eine erhebliche Gefahr dar.\n\n5.2 Zusammenfassend ist die weitere Unterbringung der Beschwerdeführerin als\nverhältnismässig zu betrachten so lange, bis ihr akuter, paranoid psychotischer Zustand\nremittiert ist und eine hinreichende Krankheitseinsicht und Behandlungsbereitschaft auch\nfür die ambulante Weiterbehandlung gesichert werden kann. Es versteht sich von selbst,\ndass dabei grundsätzlich auf eine langsame Hinführung der Beschwerdeführerin auf ihre\nEntlassung, also auf eine schrittweise Öffnung, des Settings hinzuweisen ist (vgl. oben\nE. 2.2), wie dies denn auch der verantwortliche Oberarzt in Aussicht gestellt hat und wie\nes bereits mit einem ersten unbegleiteten Ausgang auf dem Klinikgelände begonnen\nwurde. Da die weiteren Behandlungsmodalitäten wohl auch von den Resultaten der\nweiteren Abklärungen (MRI, Punktion) abhängen, ist davon auszugehen, dass auch diese\nim Verlauf organisiert werden. Insgesamt ist jedenfalls angesichts des Ausgeführten die\nweitere stationäre Unterbringung der Beschwerdeführerin zur Betreuung, Behandlung und\nzur weiteren Abklärung der Erkrankung im gegenwärtigen Zeitpunkt als notwendiges,\nmildest mögliches Mittel zur Abwendung akut drohender Gefahr von der\nBeschwerdeführerin selber sowie ihrem Umfeld und der Öffentlichkeit als verhältnismässig\nzu qualifizieren. Angesichts der nur schwer zum Voraus prognostizierbaren Dauer der\nakuten Krankheitsphase mit bedrohlichen Wahnideen, der Tatsache, dass sich die\nBeschwerdeführerin im Urteilszeitpunkt bereits seit etwas über zwei Wochen in der Klinik\nbefand, sowie der ohnehin auf maximal sechs Wochen beschränkten Dauer der ärztlichen\nfürsorgerischen Unterbringung (vgl. oben E. 2.1), ist eine weitere Einschränkung der\nzulässigen Dauer der Unterbringung durch das Gericht nicht angezeigt. Demzufolge ist die\nBeschwerde abzuweisen.\n\n6. Das Verfahren ist kostenlos (§ 57 Abs. 2 EG ZGB), weshalb vorliegend keine Gerichtskosten zu erheben sind. Die unterliegende, ohnehin nicht anwaltlich vertretene,\nBeschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.\n\nUrteil F 2022 39\n11\n\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht:\n__________________________________\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\n\n3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen\n\n4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung\nbeim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in Zivilsachen\neingereicht werden.\n\n5. Mitteilung an die Beschwerdeführerin (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung),\nan Dr. B.________ sowie an die ärztliche Leitung der Klinik C.________\n\nZug, 22. November 2022\n\nIm Namen der\nFÜRSORGERECHTLICHEN KAMMER\nDie Vorsitzende\n\nDie Gerichtsschreiberin\n\nversandt am\n\nUrteil F 2022 39\n"}